Messerrecht §42a – Was ist erlaubt?

Waffenrecht

Für Messerbesitzer ist der entscheidende Paragraph im deutschen Waffengesetz der § 42a, welcher das Messerrecht regelt. Grundsätzlich sind die Messer erlaubt wo nicht verboten sind. Den diese unterliegen folglich nicht dem Waffengesetz, sondern sind als Werkzeuge anzusehen. Zum Verständnis: hierbei handelt es sich beispielsweise um Hammer, Küchenmesser, Nagelschere oder andere Werkzeuge.

Messerrecht – Wann gilt ein Messer als Waffe?

Der §1, Absatz 2, Nr. 2, des deutschen Waffengesetzes sagt:

Tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Diese Gegenstände sind folglich als Waffen anzusehen.

Die Anlage 1 im Unterabschnitt 2, Punkt 1.1 sagt: Hieb- und Stoßwaffen sind als…

Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“.

Das soll heißen, dass der Zweck des Gegenstandes ein entscheidendes Kriterium darstellt, ob es sich beim Gegenstand um ein Werkzeug handelt oder eine Waffe. Schlussfolgernd wird ein Schraubendreher nicht gleich zur Waffe nur weil man damit jemand verletzen kann. Der Zweck von einem Schraubendreher ist eine Schraube einzudrehen und nicht jemanden zu verletzen.

Das gleiche gilt für die meisten Messer!

Selbst wenn ein Messer als ein Waffe eingestuft ist heißt das nicht das sie verboten ist. Ein Beispiel sind klassische Hieb- und Stoßwaffen wie Degen, Säbel oder Dolch. Sie sind nicht verboten unterliegen jedoch einer Altersbeschränkung.

Messerrecht – Welche Messer sind verboten?

Es gibt bestimmte Messer die in Deutschland verboten sind.  Diese werden in der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1, Unterabschnitte 1.3.1 sowie 1.4.1 bis 1.4.3) aufgelistet.

Folgende Messer sind verboten:

  • alle Fallmesser
  • Springmesser (bis auf die ausgenommenen Typen/Klingenlänge maximal: 8,5 cm)
  • Faustmesser („mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden“)
  • Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterfly oder Balisong-Messer)
  • Schlagring
  • Kugelschreiber-Messer
  • Schwertstock
  • Schlagmesser oder Knöchelmesser

Die Anlage 1 (Anlage 1 Unterabschnitt 2, Punkte 2.1.1 und 2.1.2) enthält das Waffengesetze zu den Spring- und Fallmesser.

Die Anlage handelt davon, dass Messer…

„deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),“

und Messer,

„deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)“.

Bei Hieb- und Stichwaffen deren Eigenschaft man nicht sofort erkennt ist ebenfalls Vorsicht geboten.

Die Anlage 2 Punkt 1.3.1. sagt: Hieb- und Stoßwaffen sind als verbotene Gegenstände aufgeführt, die…

„ihrer Form nach geeignet sind,einen anderen Gegenstand vorzutäuschen,oder die mit Gegenständendes täglichenGebrauchsverkleidetsind“.

Damit sind Gürtelschnallen gemeint, welche einen eingebauten Dolch aufweisen. Messer deren Griffe als Schlagring geformt ist sind ebenfalls verboten aus dem Grund, dass Schlagringe grundsätzlich verboten sind.

Taschenmesser allerdings, deren Form einer Gürtelschließe oder einem Feuerzeug entsprechen, sind erlaubt.

Bei exotischen Messern sollte zur Vorsicht zu Beginn die Gesetzeslage geprüft werden. Auf die hier gemachten Angaben gibt es keine Gewähr.